Darauf ist er zu behaften, und es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Willensvollstreckermandat somit spätestens am 8. Dezember 2016 stillschweigend angenommen hat. Würde der Standpunkt des Beschwerdeführers geschützt, hätte er damit genau das Gegenteil dessen erreicht, was gemäss CHRIST/EICHNER eine allfällige Trennung von Testamentseröffnung und Mitteilung an den Willensvollstrecker bezweckt (siehe oben E. III.1.4.3). 1.4.7