Dies umso mehr, als auch das Tätigwerden als Willensvollstrecker in Kenntnis der Ernennung als faktische Annahme anzusehen ist (vgl. BK-KÜNZLE, N. 30; BSK ZGB II- KARRER/VOGT/LEU, N. 21 zu Art. 517 ZGB). Darauf ist er zu behaften, und es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Willensvollstreckermandat somit spätestens am 8. Dezember 2016 stillschweigend angenommen hat.