Nachdem der Beschwerdeführer eine amtliche Mitteilung mit allen nach Art. 517 Abs. 2 ZGB erforderlichen Elementen erhalten hatte, ihm die 14-Tage-Frist bekannt war und er innert dieser Frist gegenüber der Gemeinde keine Ablehnung des Mandates kundtat und gegenüber der Beschwerdegegnerin gar seine Eigenschaft als Willensvollstrecker bestätigte, konnten die übrigen Beteiligten nach Treu und Glauben davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe das Willensvollstreckermandat angenommen. Dies umso mehr, als auch das Tätigwerden als Willensvollstrecker in Kenntnis der Ernennung als faktische Annahme anzusehen ist (vgl. BK-KÜNZLE, N. 30;