12 werde. Erst im Schreiben vom 8. Mai 2017 (Vorakten, pag. 213), also fast ein halbes Jahr nach der Testamentseröffnung, stellte er sich neu auf den Standpunkt, es sei ihm keine amtliche Mitteilung gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB zugegangen. 1.4.6 Gemäss Art. 2 ZGB hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.