161 ff.), erklärte er nicht etwa, es sei ihm noch keine amtliche Mitteilung zugekommen (was die Beschwerdegegnerin wohl dazu veranlasst hätte, bei der Gemeinde eine solche zu erwirken), sondern liess durch seinen Anwalt am 2. Dezember 2016 ausführen, er sei «in seiner Eigenschaft als Willensvollstrecker» nicht der richtige Adressat für das Anliegen, werde aber «seinen Pflichten als Willensvollstrecker vollumfänglich nachkommen» (Vorakten, pag. 191). Als Antwort auf die zweimalige Nachfrage der Beschwerdegegnerin verwies er am 31. März 2017 (Vorakten, pag. 203) auf das genannte Schreiben