215, 420). Von der Beschwerdegegnerin am 23. November 2016 zur Erteilung von Informationen in seiner Eigenschaft als Willensvollstrecker aufgefordert (Vorakten, pag. 161 ff.), erklärte er nicht etwa, es sei ihm noch keine amtliche Mitteilung zugekommen (was die Beschwerdegegnerin wohl dazu veranlasst hätte, bei der Gemeinde eine solche zu erwirken), sondern liess durch seinen Anwalt am 2. Dezember 2016 ausführen, er sei «in seiner Eigenschaft als Willensvollstrecker» nicht der richtige Adressat für das Anliegen, werde aber «seinen Pflichten als Willensvollstrecker vollumfänglich nachkommen» (Vorakten, pag.