Ebenso wies er darauf hin, dass die notariellen Ausfertigungen vom Beschwerdeführer aufbewahrt würden (Vorakten, pag. 389). Dem Beschwerdeführer musste es auch bewusst sein, dass ein solcher Nachlass nicht einfach liegen gelassen werden kann, sondern die Willensvollstreckung möglichst rasch greifen sollte. 1.4.5 Der Beschwerdeführer hatte kurz nach der Testamentseröffnung telefonischen Kontakt mit der Gemeinde und äusserte sich dabei nicht ablehnend zur Übernahme des Mandats (Vorakten, pag. 215, 420).