Daraus kann der Beschwerdeführer nicht ableiten, dass die Testamentseröffnung und die Information kumulativ, also in zwei Akten, zu erfolgen hätten. Die Einsetzung als Willensvollstrecker traf den Beschwerdeführer zudem nicht aus heiterem Himmel. Bei einem zu erwartenden Milliardennachlass dürften Vorsondierungen die Regel sein, und der verurkundende Notar wies bei der Einlieferung der letztwilligen Verfügung auf eine Absprache mit dem Beschwerdeführer hin. Ebenso wies er darauf hin, dass die notariellen Ausfertigungen vom Beschwerdeführer aufbewahrt würden (Vorakten, pag.