[besucht am 10. Oktober 2018]) war die Praxis der Gemeinde zweifellos bekannt, wie auch die 14-Tage- Regel. Die Praxis steht denn auch im Einklang mit dem Merkblatt für Gemeinden der Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter bezüglich Massnahmen bei Todesfällen vom 22. Januar 2014, aktualisiert am 25. Januar 2017, wo unter dem Titel «Willensvollstreckerin, Willensvollstrecker» aufgeführt wird, dass die Gemeinde die betreffende Person umgehend über die Einsetzung als Willensvollstrecker zu informieren und ihr das Testament zu eröffnen hat.