O., N. 15 zu Art. 517), darf die Mitteilung gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB dann nicht mit der Testamentseröffnung verbunden werden – sondern hat früher zu erfolgen –, wenn dadurch der Zweck dieser Mitteilung, nämlich die Bestellung des Willensvollstreckers möglichst rasch zu klären und damit die Betreuung der Nachlassangelegenheiten sicherzustellen, vereitelt würde. 1.4.4 Dem Beschwerdeführer als nach eigenem Bekunden seit 1984 in der Gemeinde Saanen tätigem Notar (vgl. [besucht am 10. Oktober 2018]) war die Praxis der Gemeinde zweifellos bekannt, wie auch die 14-Tage- Regel.