h im Zusammenhang mit den Zuständigkeiten der Gemeinde folgenden Text: «Art. 517, 556 bis 559 ZGB: Eröffnung letztwilliger Verfügungen und Anordnung der notwendigen Massnahmen». Art. 517 ZGB wird dort also unter die Eröffnung letztwilliger Verfügungen subsumiert. Die Auffassung, dass die Testamentseröffnung eine Voraussetzung zur Mitteilung des Willensvollstreckermandats sei, widerspricht der Lehre (vgl. oben E. III.1.1.3 und auch E. III.1.1.4 zweiter Absatz). Gemäss CHRIST/EICHNER (a.a.O., N. 15 zu Art. 517), darf die Mitteilung gemäss Art.