558 ZGB) von der Mitteilung des Willensvollstreckerauftrags (Art. 517 Abs. 2 ZGB). Es 11 ist aber nicht ersichtlich, weshalb die zweite Mitteilung nicht in der ersten enthalten sein kann, wenn diese alle notwendigen Elemente enthält. Das bernische Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch enthält denn auch in Art. 6 Abs. 1 Bst. h im Zusammenhang mit den Zuständigkeiten der Gemeinde folgenden Text: «Art. 517, 556 bis 559 ZGB: Eröffnung letztwilliger Verfügungen und Anordnung der notwendigen Massnahmen».