Sie hat ihm jedoch als hierfür ebenfalls zuständige Behörde gemäss Art. 557 f. ZGB die letztwillige Verfügung eröffnet und ihm damit alle Elemente, die notwendigen Inhalt der Mitteilung gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB bilden (vgl. oben E. III.1.1.3), mitgeteilt. Dass die Mitteilung der letztwilligen Verfügung – wie bei allen anderen Beteiligten – durch Zustellung einer Kopie erfolgte, tut nichts zur Sache. Gemäss Praxis der EG Saanen war eine zusätzliche Mitteilung gemäss Art. 517 ZGB nicht vorgesehen und erfolgte denn auch nicht (Vorakten, pag. 419 f.). 1.4.3 Zwar unterscheidet das ZGB die Mitteilung der letztwilligen Verfügung (Art. 558 ZGB)