Gemäss BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 S. 376 kann eine Prozesspartei gegenüber einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung nur dann Schutz beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf diese verlassen durfte. Massstab ist «grobe Unsorgfalt». Wie nachfolgend zu zeigen ist, ist dem Beschwerdeführer nicht bloss grobe Unsorgfalt, sondern widersprüchliches Verhalten zur Last zu legen. 1.4.2 Die EG Saanen hat dem Beschwerdeführer keine ausdrückliche Mitteilung gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB zukommen lassen. Sie hat ihm jedoch als hierfür ebenfalls zuständige Behörde gemäss Art.