Die Behörde hat somit zwar den Auftrag mitzuteilen, von einer ausdrücklichen Fristansetzung als Voraussetzung für den Beginn des Fristenlaufes ist jedoch im Gesetz nicht die Rede. Ein Adressat einer behördlichen Mitteilung, welcher die gesetzlichen Bestimmungen kennt, kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass in der Mitteilung die Frist nicht ausdrücklich angesetzt wurde. Es kann hier eine Analogie gezogen werden zur Rechtsprechung bei fehlerhaften Rechtsmittelbelehrungen. Gemäss BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1