1.4 1.4.1 In casu ist umstritten, ob es einer ausdrücklichen Mitteilung mit Fristansetzung bedarf, um die Frist auszulösen. Gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB ist der Auftrag «von Amtes wegen mitzuteilen», und die betroffenen Personen «haben sich binnen 14 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären». Die Behörde hat somit zwar den Auftrag mitzuteilen, von einer ausdrücklichen Fristansetzung als Voraussetzung für den Beginn des Fristenlaufes ist jedoch im Gesetz nicht die Rede.