517 Abs. 2 ZGB könne gänzlich formfrei erfolgen und müsse lediglich den vollständigen, wörtlichen Teil der letztwilligen Verfügung umfassen, der sich auf die Ernennung des Willensvollstreckers bezieht. Sie könne unter Umständen gar gänzlich unterbleiben, namentlich wenn der Willensvollstrecker bereits ohne Mitteilung über sein Mandat informiert sei oder das massgebende Testament selbst eingereicht habe.