In ihrer Beschwerdeantwort (pag. 111 ff.) bringt die Beschwerdegegnerin vor, die Vorinstanz sei im April 2018 nicht zum Schluss gekommen, dass 2016 keine Mitteilung i.S.v. Art. 517 Abs. 2 ZGB erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe die vorliegende Situation vielmehr durch sein widersprüchliches Verhalten selbst herbeigeführt. Die Mitteilung i.S.v. Art. 517 Abs. 2 ZGB könne gänzlich formfrei erfolgen und müsse lediglich den vollständigen, wörtlichen Teil der letztwilligen Verfügung umfassen, der sich auf die Ernennung des Willensvollstreckers bezieht.