10 1.3.2 Die Beschwerdegegnerin vertrat die gegenteilige Meinung, namentlich unter Hinweis darauf, dass das erfolgte Vorgehen einer langjährigen Praxis der EG Saanen entspreche und der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch schon von Personen mit letztem Wohnsitz in Saanen als Willensvollstrecker bestellt worden sei (so in der Aufsichtsbeschwerde, pag. 1 ff., in der Replik an die Vorinstanz, Vorakten, pag. 305 ff., und in der Stellungnahme vom 2. Februar 2018, Vorakten, pag. 447 ff.). In ihrer Beschwerdeantwort (pag.