425 ff.). Auch in der Beschwerde (pag. 57 ff.) wird an der Auffassung festgehalten, dass mit der Testamentseröffnung nicht auch die Mitteilung gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB erfolgt sei. Zudem wird der Vorinstanz vorgeworfen, sich mit der zitierten Erwägung in einen offensichtlichen Widerspruch zu ihrer Verfügung vom 28. (recte: 27.) April 2018 begeben zu haben. Die Aufforderung an die Gemeinde (Vorakten, pag. 487) wäre überflüssig gewesen, wäre die Vorinstanz zur Überzeugung gelangt, der Beschwerdeführer habe das Willensvollstreckermandat am 8. Dezember 2016 angenommen.