Die vorgängige Eröffnung des Testaments sei Voraussetzung, damit die zuständige Behörde dem Willensvollstrecker im Anschluss daran die Mitteilung über seine Einsetzung zukommen lassen könne. In dieser müsse dem Willensvollstrecker der Auftrag ausdrücklich, d.h. inkl. des vollständigen wörtlichen Teils der letztwilligen Verfügung, der sich auf die Ernennung bezieht, zur Kenntnis gebracht werden (so in der Beschwerdeantwort an die Vorinstanz, Vorakten, pag. 233 ff., in der Duplik, Vorakten, pag. 347 ff. und in der Stellungnahme zu den Antworten der Gemeinde vom 23. November 2017, Vorakten, pag. 425 ff.).