1.3 1.3.1 Der Beschwerdeführer vertrat im vorinstanzlichen Verfahren konsequent und wortreich den Standpunkt, es sei keine amtliche Mitteilung gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB erfolgt. Die Testamentseröffnung durch die Gemeinde könne nicht als solche angesehen werde. Diese beiden Mitteilungen seien auseinander zu halten. Die vorgängige Eröffnung des Testaments sei Voraussetzung, damit die zuständige Behörde dem Willensvollstrecker im Anschluss daran die Mitteilung über seine Einsetzung zukommen lassen könne.