Am 27. April 2018 erliess die Vorinstanz wie erwähnt eine Verfügung (Vorakten, pag. 487 ff.), worin sie ausführte, dass gemäss den eingereichten Stellungnahmen unter anderem umstritten sei, ob dem Beschwerdeführer eine amtliche Mitteilung gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB zugestellt worden sei. Weil es sich um einen speziellen Fall handle, werde es als zweckmässig erachtet, die EG Saanen anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine (ausdrückliche) amtliche Mitteilung gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB per Einschreiben zuzustellen. Im Dispositiv wurde umschrieben, wie diese Mitteilung auszusehen hat.