Am 6. April 2017 erfolgte eine weitere Nachfrage der Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin (Vorakten, pag. 205 ff.). Daraufhin antwortete die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2017 wie folgt: «Bezüglich der Stellung meines Klienten als Willensvollstrecker, die Sie im Schreiben vom 7. (sic!) April 2017 als gegeben voraussetzen: Bislang ist ihm keine amtliche Mitteilung im Sinne von Art. 517 Abs. 2 ZGB zugegangen. Damit erübrigt sich eine Stellungnahme zu allen weiteren Fragen». 1.2.4 Am 27. April 2018 erliess die Vorinstanz wie erwähnt eine Verfügung (Vorakten, pag.