Der Schlusssatz des Schreibens lautete zudem wie folgt: «Im Übrigen können 9 Sie davon ausgehen, dass mein Klient seinen Pflichten als Willensvollstrecker vollumfänglich nachkommen wird.» Im Schreiben vom 31. März 2017 (Vorakten, pag. 203), verweist der Beschwerdeführer auf das Schreiben vom 2. Dezember 2016 und «insbesondere auf den dortigen Hinweis, dass mein Klient seinen Pflichten vollumfänglich nachkommen wird». Am 6. April 2017 erfolgte eine weitere Nachfrage der Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin (Vorakten, pag.