Später habe der Beschwerdeführer ergänzt, wegen des laufenden Verfahrens das Mandat auszusetzen. Entsprechend habe er, L.________, zwar ein Willensvollstreckerzeugnis erarbeitet in den Akten, aber nur als Entwurf, und warte demzufolge zu. Die Daten der Telefongespräche konnten nicht mehr eruiert werden (Vorakten, pag. 420, 215). 1.2.3 In der Folge äusserte sich der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin gegenüber in seinem Schreiben vom 2. Dezember 2016 (Vorakten, pag. 191 ff.), dass er als Willensvollstrecker nicht der richtige Adressat für ihre Auskunftsanliegen der sei. Der Schlusssatz des Schreibens lautete zudem wie folgt: