Im Verteiler («eine vollständige Kopie geht an:») ist der Beschwerdeführer, bezeichnet als Willensvollstrecker, in gleicher Weise aufgeführt wie die Erbin und die virtuellen Erben. Am 18. Oktober 2017 forderte die Vorinstanz die EG Saanen auf, ihre Akten einzureichen und drei Fragen zu beantworten (Vorakten, pag. 411 ff.). Gemäss Antwort der EG Saanen an die Vorinstanz vom 23. November 2017 (Vorakten, pag. 419 f.) ist «das Dokument vom 15.11.2016 unsere Verfügung der Testamentseröffnung und gleichzeitig des Willensvollstreckers». Eine «amtliche Mitteilung» (gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB, wie aus der Fragestellung, Vorakten, pag.