Mit Schreiben vom 15. November 2016 eröffnete die EG Saanen der Alleinerbin und den pflichtteilsgeschützten virtuellen Erben die letztwilligen Verfügungen mittels Zustellung von Kopien (Vorakten, pag. 137). Auf der ersten Seite steht unter dem Namen des Erblassers, dem Todesdatum und dem Datum der Testamente fett «Willensvollstrecker: A.________, Gstaad». Im Verteiler («eine vollständige Kopie geht an:») ist der Beschwerdeführer, bezeichnet als Willensvollstrecker, in gleicher Weise aufgeführt wie die Erbin und die virtuellen Erben.