4.2. Mit dem Ausdruck ‹Stillschweigen› (vgl. die französische und italienische Fassung von Art. 517 Abs. 2 ZGB: ‹silence› bzw. ‹silenzio›) verweist Art. 517 Abs. 2 ZGB auf Art. 6 OR […]. Der Unterschied zum Tatbestand von Art. 6 OR besteht darin, dass Art. 517 Abs. 2 ZGB auch die Überlegungsfrist […] bestimmt, binnen derer der Angefragte den Auftrag durch Erklärung an die Behörde ablehnen muss, falls er ihn nicht annehmen will.