8 sagt, dass das Amt als Willensvollstrecker als angenommen gilt, wenn der Ernannte binnen der gesetzlichen Frist der zuständigen Stelle nicht mitteilt, dass er das Amt nicht annimmt. Will der Ernannte das Mandat annehmen, so braucht er bis zum Ablauf der Frist keine (ausdrückliche) Erklärung abzugeben. Er kann sich mit Stillschweigen begnügen, denn sein Stillschweigen gilt nach dem Willen des Gesetzgebers als Annahme […].