Das Bundesgericht hat sich im Urteil 5A_701/2016 vom 6. April 2017 mit der Problematik der stillschweigenden Annahme des Willensvollstreckermandats befasst und dazu u.a. Folgendes ausgeführt: 4.1. Die (deklaratorische) behördliche Mitteilung nach Art. 517 Abs. 2 ZGB löst das gesetzliche Annahmeverfahren, das heisst die Erklärung über die Annahme oder die Ablehnung des Amtes als Willensvollstrecker aus […]. Erklärt sich der Ernannte vor Ablauf der gesetzlichen Frist ‹über die Annahme des Auftrages›, so ist diese Erklärung an keine Form gebunden. Als Gestaltungsrecht erträgt die Erklärung aber weder Bedingung noch Befristung;