517-518 ZGB). Hat der Willensvollstrecker von seiner Ernennung bereits vor der amtlichen Mitteilung Kenntnis, beispielsweise weil er selbst das Testament aufbewahrt hat und nun einreicht, kann er die Annahme des Amts bereits vorweg (nicht jedoch vor dem Ableben des Erblassers) erklären (BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, N. 15 zu Art. 517 ZGB; CHRIST/EICHNER, a.a.O., N. 17 zu Art. 517 ZGB; BK-KÜNZLE, N. 31). 1.1.5 Das Bundesgericht hat sich im Urteil 5A_701/2016 vom 6. April 2017 mit der Problematik der stillschweigenden Annahme des Willensvollstreckermandats befasst und dazu u.a. Folgendes ausgeführt: 4.1.