Die behördliche Mitteilung löst die 14-tägige Frist aus, nach deren Ablauf das Mandat als angenommen gilt, wenn es nicht abgelehnt wurde. Der Willensvollstrecker nimmt sein Amt durch eine formfreie (mündliche oder schriftliche) Erklärung gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde an (vgl. BSK ZGB II- KARRER/VOGT/LEU, N. 17 zu Art. 517 ZGB; KÜNZLE, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], CHK – Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Erbrecht Art. 457-640 ZGB, 3. Aufl. 2016, N. 12 zu Art. 517-518 ZGB).