Diesfalls hat diese Mitteilung früher zu erfolgen (a.a.O., N. 15 zu Art. 517 ZGB). Liegt keine offene Verfügung vor, ist dem Willensvollstrecker sofort nach der Eröffnung der letztwilligen Verfügung von seiner Ernennung Kenntnis zu geben. Jedenfalls soll die Mitteilung so früh wie möglich erfolgen (BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, N. 13 zu Art. 517 ZGB; BK-KÜNZLE, N. 26). 1.1.4 Die behördliche Mitteilung löst die 14-tägige Frist aus, nach deren Ablauf das Mandat als angenommen gilt, wenn es nicht abgelehnt wurde.