O., N. 15 zu Art. 517 ZGB; wohl auch BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, N. 13, 17 zu Art. 517 ZGB). Im Falle, dass die Testamentseröffnung sich verzögert, sind CHRIST/EICHNER der Ansicht, dass die Mitteilung gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB nicht dasselbe wie eine Testamentseröffnung sei und deshalb mit dieser nur verbunden werden dürfe, wenn dadurch der Zweck dieser Mitteilung, nämlich die Bestellung des Willensvollstreckers möglichst bald zu klären und damit die Betreuung der Nachlassangelegenheiten sicherzustellen, nicht vereitelt wird. Diesfalls hat diese Mitteilung früher zu erfolgen (a.a.O., N. 15 zu Art. 517 ZGB).