Zweckmässigerweise sollte aber die Behörde dem Ernannten den vollständigen Wortlaut der letztwilligen Verfügung bzw. Verfügungen bekanntgeben, denn nur so kann er sich im Hinblick auf die Annahmeerklärung ein Bild über den Umfang seiner Aufgabe machen (BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, N. 12 zu Art. 517 ZGB mit Hinweis). Soweit die Ernennung eines Willensvollstreckers bekannt ist (offene Verfügung), sollte gemäss KÜNZLE (BK, N. 26) die amtliche Mitteilung umgehend, so früh wie möglich, erfolgen. Sie kann auch schon vor der Eröffnung der letztwilligen Verfügung zugestellt werden (gl.M. CHRIST/EICHNER, a.a.O., N. 15 zu Art.