7 1.1.3 Der Inhalt der Mitteilung ist ebenfalls kantonal geregelt, wobei das bernische Recht auch diesbezüglich keine Vorschriften enthält. Sie muss aber zumindest den vollständigen, wörtlichen Teil der letztwilligen Verfügung enthalten, der sich auf die Ernennung bezieht. Zweckmässigerweise sollte aber die Behörde dem Ernannten den vollständigen Wortlaut der letztwilligen Verfügung bzw. Verfügungen bekanntgeben, denn nur so kann er sich im Hinblick auf die Annahmeerklärung ein Bild über den Umfang seiner Aufgabe machen (BSK ZGB