Das Bundesrecht stellt für die behördliche Mitteilung keine Formvorschriften auf. Die Form wird durch das kantonale Recht geregelt, wobei das bernische Recht keine einschlägigen Bestimmungen enthält. Gemäss KARRER/VOGT/LEU und KÜNZLE (BSK ZGB II, N. 12 zu Art. 517 ZGB; resp. BK, N. 26) kann die Mitteilung schriftlich oder mündlich erfolgen, z.B. anlässlich einer Testamentseröffnungsverhandlung. Die Mitteilung kann sogar unterbleiben, wenn der Willensvollstrecker selbst die letztwillige Verfügung eingereicht hat.