Konstitutiv ist das die Willensvollstreckung anordnende Testament, sodass der Willensvollstrecker – unter dem Vorbehalt der Gültigkeit dieser Verfügung – von der Eröffnung des Erbgangs an Willensvollstrecker ist und als solcher handeln kann, auch wenn ihm der für seine Tätigkeit aus praktischen Gründen nützliche Legitimationsausweis noch fehlt (BERNHARD CHRIST/MARK EICHNER, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl. 2015, N. 17 zu Art. 517 ZGB). 1.1.2 Das Bundesrecht stellt für die behördliche Mitteilung keine Formvorschriften auf.