Die Ernennung des Willensvollstreckers erfolgt rechtsgültig durch Verfügung von Todes wegen. Die behördliche Mitteilung ist nicht konstitutiv, sondern setzt lediglich das gesetzliche Annahmeverfahren in Gang (BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, N. 14 zu Art. 517 ZGB; BK-KÜNZLE, N. 26). Konstitutiv ist das die Willensvollstreckung anordnende Testament, sodass der Willensvollstrecker – unter dem Vorbehalt der Gültigkeit dieser Verfügung – von der Eröffnung des Erbgangs an Willensvollstrecker ist und als solcher handeln kann, auch wenn ihm der für seine Tätigkeit aus praktischen Gründen nützliche Legitimationsausweis noch fehlt (BERNHARD CHRIST/MARK