1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob und wann der Beschwerdeführer den Auftrag zum Willensvollstrecker angenommen hat. 1.1 Gemäss Art. 517 ZGB kann der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen (Abs. 1). Dieser Auftrag ist ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und sie haben sich binnen 14 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt (Abs. 2). 1.1.1 Die Ernennung des Willensvollstreckers erfolgt rechtsgültig durch Verfügung von Todes wegen.