79 VRPG). 2.5 Der mit Verfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Obergerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018 (pag. 107 ff.) verlangte Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 1‘500.00 wurde fristgerecht bezahlt. 2.6 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 3. 3.1 Entscheidet die Zivilkammer als zweite innerkantonale Rechtsmittelinstanz, kann mit der Weiterziehung die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie die unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 80 VRPG).