EG ZGB). 2.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde betreffend die Aufsicht über Willensvollstreckerinnen und Willensvollstrecker in jeder Hinsicht zuständig (Art. 28 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2.3 Das Verfahren vor dem Obergericht richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).