2. 2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1) obliegt dem örtlich zuständigen Regierungsstatthalteramt die Aufsicht über die Willensvollstrecker nach Art. 518 ZGB. Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Regierungsstatthalteramtes betreffend die Aufsicht über Willensvollstreckerinnen und Willensvollstrecker können binnen 30 Tagen an das Obergericht weitergezogen werden (Art. 74a EG ZGB).