487 ff.). Darin führte sie aus, gemäss den eingereichten Stellungnahmen sei unter anderem umstritten, ob A.________ eine amtliche Mitteilung gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB zugestellt worden sei. Weil es sich um einen speziellen Fall handle, werde es als zweckmässig erachtet, die EG Saanen anzuweisen, A.________ eine (ausdrückliche) amtliche Mitteilung gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB per Einschreiben zuzustellen. Im Dispositiv wurde umschrieben, wie diese Mitteilung auszusehen hat. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung der Gemeinde erklärte A._____