2.2 A.________ schloss auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter auf deren Abweisung unter Kosten und Entschädigungsfolge und vertrat in der Folge im Wesentlichen den Standpunkt, es sei keine amtliche Mitteilung gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB erfolgt, weshalb er nicht Willensvollstrecker sei (Vorakten, pag. 233 ff. [Aufsichtsbeschwerdeantwort], 347 ff. [Aufsichtsbeschwerdeduplik]). 2.3 Mit Schreiben vom 13. September 2017, gerichtet an die Rechtsvertretung von A.________ und mit Kopie an mehrere involvierte Personen und Stellen, forderte die Rechtsvertretung von C.____