2. Der Beschwerdegegner sei unter Androhung der Bestrafung mit Busse im Widerhandlungsfalle gemäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO anzuweisen, der Beschwerdeführerin innert einer vom Regierungsstatthalteramt zu bestimmenden, kurzen Frist umfassend Auskunft über sämtliche ihm bekannten und für die Zusammensetzung des Nachlasses und die Erbteilung möglicherweise relevanten Informationen zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen, insbesondere über: - die Vermögensverhältnisse des Erblassers und seiner Ehefrau inkl. Informationen zu aktuellen und geschlossenen Bankkonten,