Daraufhin antwortete die Rechtsvertretung von A.________ am 8. Mai 2017, dass bislang keine amtliche Mitteilung im Sinne von Art. 517 Abs. 2 ZGB zugegangen sei und sich folglich eine weitere Stellungnahme erübrige (ABB 15, Vorakten, pag. 213). 2. 2.1 Am 19. Mai 2017 gelangte C.________ mit einer «Aufsichtsbeschwerde» an das Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen (nachfolgend Vorinstanz) und beantragte Folgendes (pag. 1 ff.): 1. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, seinen Pflichten als Willensvollstrecker nachzukommen und insbesondere die erforderlichen Handlungen für die Verwaltung des Nachlasses I.________