1.4 1.4.1 In der Folge wandte sich die Rechtsvertretung von C.________ am 23. November 2016 an A.________ und führte aus, sie habe Kenntnis, dass dieser als Willensvollstrecker eingesetzt worden sei, und verlangte gestützt auf Art. 607 Abs. 3 und 610 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) die Herausgabe sämtlicher Informationen, die in irgend einer Art relevant für die Erbteilung sein könnten. Weiter wurde A.______