517 Abs. 2 ZGB zugegangen (E. III.1.4). Der Willensvollstrecker hat gegenüber den Erben eine Auskunftspflicht (E.III.2.2). Gegenstand der Auskunftspflicht (E.III.2.2.2). Form der Auskunftspflicht (E.III.2.2.3). Der Inhalt der (zivilrechtlichen) Auskunftspflicht ist soweit umstritten in einem Verfahren vor dem Zivilgericht zu bestimmen. Hingegen gehört es zu den Pflichten eines ordnungsgemäss handelnden Willensvollstreckers, innert nützlicher Frist entweder Anfragen von Auskunftsberechtigten Folge zu leisten oder die Gründe anzugeben, weshalb Auskünfte verweigert werden, so dass die Auskunftsberechtigten in die Lage versetzt werden, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.